Kipti

Kurzantwort

Schulen können KI datenschutzkonform nutzen, wenn die Rollen geklärt sind — die Schule bleibt Verantwortliche, der Anbieter arbeitet auf Basis eines AVV nach Art. 28 DSGVO —, sensible Daten in einem geschützten europäischen Datenraum mit rollenbasierten Zugriffen bleiben, KI-Ergebnisse nur prüfbare Entwürfe liefern und Kundendaten nicht zum Modelltraining verwendet werden. Die Verantwortung für den konkreten Einsatz bleibt bei der Schule.

Für
Schulleitungen, Datenschutzbeauftragte und pädagogische Teams
Stand

Wer wofür verantwortlich ist: Schule und Anbieter

  • Art. 4 Nr. 7 DSGVO
  • Art. 28 DSGVO

Beim Einsatz von KI mit personenbezogenen Daten ist die Schule oder ihr Träger die Verantwortliche im Sinne der DSGVO: Sie entscheidet, ob und wofür ein Werkzeug eingesetzt wird. Ein geeigneter Anbieter arbeitet als Auftragsverarbeiter — auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) nach Art. 28 DSGVO, weisungsgebunden und ohne die Daten für eigene Zwecke zu nutzen.

Diese Rollenverteilung ist keine Formalie. Sie legt fest, wer die Rechtsgrundlage prüft, wer Schüler:innen und Eltern informiert und wer Auskunfts- und Löschanfragen beantwortet. Kipti stellt dafür einen AVV nach Art. 28 DSGVO bereit (Version 1.1 vom 28.05.2026) und handelt für Auftragsdaten als Auftragsverarbeiter — Schule oder Träger bleiben Verantwortliche.

Die Rechtsgrundlage steht im Schulrecht — nicht in der Einwilligung

  • § 31 NSchG
  • § 67 SchulG RLP
  • Art. 6 DSGVO

Öffentliche Schulen stützen die Verarbeitung von Schüler:innendaten in der Regel nicht auf Einwilligungen, sondern auf die Schulgesetze der Länder. Deren Generalklauseln erlauben die Verarbeitung, soweit sie für den Bildungsauftrag und die schulischen Aufgaben erforderlich ist — zum Beispiel § 31 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) oder § 67 Abs. 1 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz. Jedes Bundesland regelt das eigenständig; maßgeblich ist immer das Recht eures Landes.

Einwilligungen sind im Schulverhältnis nur eine schwache Grundlage: Zwischen Schule, Eltern und Schüler:innen besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis, in dem echte Freiwilligkeit schwer zu sichern ist. Die Datenschutzkonferenz hält die Beurteilung der Freiwilligkeit im Unterrichtskontext für „äußerst schwierig“. Wo das Schulrecht die Verarbeitung trägt, ist das der belastbarere Weg.

Erforderlich heißt: für die schulische Aufgabe gebraucht

  • Art. 5 DSGVO

Die Generalklauseln erlauben keine Verarbeitung auf Vorrat. Erforderlich ist eine Verarbeitung, wenn sie für eine schulische Aufgabe gebraucht wird und es kein gleich wirksames, datenschonenderes Mittel gibt. Dokumentation und Austausch über Schüler:innen gehören zum schulischen Auftrag — gerade wenn multiprofessionelle Teams und Ganztag mehr Abstimmung zwischen mehr Beteiligten nötig machen.

Eine geschützte gemeinsame Infrastruktur hilft zugleich bei der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO): Zugriffe lassen sich regeln und nachvollziehen, statt dass Informationen verstreut in privaten Notizbüchern, Mailpostfächern oder Messenger-Gruppen ohne klare Regeln landen. Was im Einzelfall dokumentiert wird, bleibt eine fachliche Entscheidung — digital gilt derselbe Maßstab wie auf Papier.

Was nicht in allgemeine KI-Chat-Tools gehört

Personenbezogene Daten von Schüler:innen gehören nicht in Werkzeuge, die dafür nicht vorgesehen und vertraglich nicht abgesichert sind. Vier Prüffragen zeigen schnell, ob ein Werkzeug für sensible schulische Daten ungeeignet ist:

  • Es besteht kein Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen Schule bzw. Träger und Anbieter.
  • Speicher- und Verarbeitungsorte für die betroffene Datenkategorie sind unklar oder nicht zugesichert.
  • Eingaben können für Anbieterzwecke genutzt werden, etwa zur Verbesserung von KI-Modellen.
  • Es gibt keine rollenbasierten Zugriffe, gezielten Freigaben oder Protokolle.

Ob ein konkretes Angebot geeignet ist, hängt von Produktstufe, Vertrag, Datenkategorie, Zweck und der Freigabe eurer Schule ab — nicht vom Markennamen. Dieselbe Anbieterfamilie kann je nach Vertragsstufe sehr unterschiedliche Bedingungen haben.

KI-Verordnung: Wann ist KI in der Schule Hochrisiko?

  • Art. 6 Abs. 3 KI-VO
  • Anhang III Nr. 3 KI-VO

Eine KI ist nicht allein deshalb Hochrisiko-KI, weil sie in einer Schule verwendet wird. Für den EU AI Act zählt der konkrete Verwendungszweck. Als hochriskant stuft Anhang III Nr. 3 der KI-Verordnung im Bildungsbereich insbesondere Systeme ein, die über Zugang oder Zulassung entscheiden, Lernergebnisse bewerten und den Lernprozess steuern, das erreichbare Bildungsniveau einstufen oder verbotenes Verhalten in Prüfungen überwachen.

Davon unterscheidet die Verordnung vorbereitende Aufgaben: Nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO gilt ein System unter anderem dann nicht als hochriskant, wenn es nur eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung übernimmt — etwa Erfassen, Strukturieren, Zusammenfassen oder Durchsuchen von Informationen, ohne die menschliche Entscheidung wesentlich zu beeinflussen. Wichtig: Nimmt ein System ein Profiling natürlicher Personen vor, gilt es immer als hochriskant. Wer sich auf die Ausnahme stützt, muss die eigene Bewertung dokumentieren und das System in der EU-Datenbank registrieren (Art. 6 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 KI-VO).

Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO)

Gilt ab
02.08.2026
Was das bedeutet
Nutzer:innen müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System arbeiten.

Hochrisiko-Pflichten für Anhang-III-Systeme

Gilt ab
02.12.2027
Was das bedeutet
Verschoben durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744. Die Einordnung ist trotzdem heute schon zu treffen.

KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO)

Gilt ab
laufend
Was das bedeutet
Maßnahmen zur KI-Kompetenz der handelnden Personen; ein bestimmtes Zertifikat ist nicht vorgeschrieben.

Der Mensch entscheidet: Human-in-the-Loop und Art. 22 DSGVO

  • Art. 22 DSGVO

Art. 22 DSGVO schützt davor, einer ausschließlich automatisierten Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung unterworfen zu werden. Prüft eine Fachkraft KI-Ergebnisse tatsächlich inhaltlich und entscheidet selbst, liegt keine solche ausschließlich automatisierte Entscheidung vor. Bloßes Abnicken genügt dafür nicht — die Prüfung muss echt sein.

Menschliche Prüfung ist zugleich kein Freifahrtschein: Sie ersetzt weder die Rechtsgrundlage noch Informationspflichten oder Datensicherheit. Bei Kipti haben KI-Ausgaben Vorschlagscharakter und müssen fachlich geprüft werden; automatisierte Bewertung und Profiling sind nicht vorgesehen.

Besondere Vorsicht bei Gesundheitsdaten

  • Art. 9 DSGVO
  • § 31 Abs. 10 NSchG

Gesundheitsdaten und andere besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) sind besonders geschützt. Die Schulgesetze regeln eng, wofür Schulen solche Daten verarbeiten dürfen — § 31 Abs. 10 NSchG nennt zum Beispiel eng umgrenzte Zwecke wie Schulfähigkeit, Nachteilsausgleich oder sonderpädagogische Unterstützung.

Für die Dokumentation gilt digital derselbe Maßstab wie in der Papierakte: Die Fachkraft entscheidet im Einzelfall, was für die Aufgabe wirklich gebraucht wird — und lässt weg, was nicht dazugehört. Ein Werkzeug kann besondere Kategorien technisch und vertraglich vorsehen; ob und was eingegeben werden darf, entscheidet die Schule als Verantwortliche.

Diese Pflichten bleiben bei der Schule

  • Art. 13 DSGVO
  • Art. 15 DSGVO
  • Art. 32 DSGVO
  • Art. 35 DSGVO

Auch mit einem geeigneten Anbieter bleiben zentrale Datenschutzpflichten bei der Schule oder beim Träger. Sechs Schritte gehören vor und nach der Einführung dazu:

  1. 01

    Datenschutz-Folgenabschätzung prüfen

    Bei Daten von Kindern, sensiblen Inhalten und neuer Technologie ist eine DSFA nach Art. 35 DSGVO regelmäßig angezeigt. Ein geeigneter Anbieter liefert Unterlagen zu — durchführen muss sie die Schule.

  2. 02

    Betroffene informieren

    Schüler:innen und Erziehungsberechtigte müssen nach Art. 13 und 14 DSGVO verständlich erfahren, was verarbeitet wird — gegenüber Kindern in klarer, einfacher Sprache (Art. 12 DSGVO).

  3. 03

    Auskunft und Export sicherstellen

    Betroffene können Auskunft und eine Kopie ihrer Daten verlangen (Art. 15 DSGVO). Das Werkzeug sollte einen Export praktisch möglich machen.

  4. 04

    Löschkonzept festlegen

    Daten dürfen nur so lange gespeichert bleiben, wie sie gebraucht werden. Aufsichtsbehörden orientieren sich für schulische Plattformen zum Beispiel am Ende des Schuljahres, in dem Schüler:innen die Schule verlassen; einzelne Länder machen konkretere Vorgaben.

  5. 05

    Technische und organisatorische Maßnahmen bewerten

    Rollen- und Rechtekonzept, Verschlüsselung, Protokollierung und regelmäßige Sicherheitsprüfungen gehören zum Standard nach Art. 32 DSGVO.

  6. 06

    KI-Kompetenz fördern

    Art. 4 der KI-Verordnung verlangt Maßnahmen zur KI-Kompetenz der Personen, die mit dem System arbeiten — passend zu Wissen, Risiko und Einsatzkontext, ohne vorgeschriebenes Zertifikat.

Checkliste: Woran ihr eine geeignete Lösung erkennt

Wenn ihr Werkzeuge vergleicht, hilft eine kurze Kriterienliste. Eine geeignete Lösung für sensible schulische Daten sollte Folgendes mitbringen:

  • Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO
  • Benannte Speicher- und Verarbeitungsorte in EU/EWR für die sensible Datenkategorie
  • Rollenbasierte Zugriffe, gezielte Freigaben und Protokollierung
  • Kein Modelltraining mit Kundendaten
  • Dokumentierte technische und organisatorische Maßnahmen
  • Klare Export- und Löschfristen nach Vertragsende
  • KI-Ergebnisse als prüfbare Entwürfe mit sichtbarem Quellenbezug
  • Transparente Unterauftragsverarbeiter
  • Unterstützung bei Datenschutz-Folgenabschätzung und Betroffenenrechten

So setzt Kipti das um

  • Art. 28 DSGVO

Kipti stellt einen AVV nach Art. 28 DSGVO und dokumentierte technische und organisatorische Maßnahmen bereit. Personenbezogene Daten dokumentierter Personen werden laut AVV (Version 1.1 vom 28.05.2026) ausschließlich in EU/EWR verarbeitet: primäres Hosting in Deutschland auf nach BSI C5 zertifizierter Infrastruktur, verschlüsselte Backups in Frankreich und KI-Inferenz über europäische Anbieter oder europäische Kipti-Infrastruktur.

Der AVV hält fest: „Technische Mittel für einen Zugriff auf diese Daten von außerhalb der EU bestehen nicht.“ Kundendaten werden nicht zum Training oder zur Verbesserung von KI-Modellen verwendet. Nach Vertragsende bleiben 30 Tage für den Export; spätestens nach 90 Tagen werden die Daten unwiderruflich gelöscht, vorbehaltlich gesetzlicher Pflichten. KI-Ausgaben bleiben prüfbare Entwürfe mit sichtbarem Quellenbezug — die fachliche Entscheidung liegt bei euch.

Häufige Fragen

Kipti ist für eine DSGVO-konforme Nutzung konzipiert: mit AVV nach Art. 28 DSGVO, dokumentierten technischen und organisatorischen Maßnahmen, rollenbasierten Zugriffen, EU/EWR-Verarbeitung für die Daten dokumentierter Personen und menschlicher Prüfung der KI-Ergebnisse. Die Rechtmäßigkeit des konkreten Einsatzes stellt eure Schule als Verantwortliche sicher — Kipti liefert euch dafür die Unterlagen, vom AVV bis zur Übersicht der Unterauftragsverarbeiter.

Nein. Kiptis AVV, AGB und Datenschutzerklärung schließen die Nutzung von Kundendaten zum Training oder zur Verbesserung von KI-Modellen aus. Eure Notizen bleiben eure Notizen: Die KI arbeitet damit, wenn ihr sie fragt — sie lernt nicht daraus.

Kipti ist bewusst nicht für die Aufgaben ausgelegt, die Anhang III der KI-Verordnung als hochriskant einstuft — Entscheidungen über Zugang oder Zulassung, Bewertung von Lernergebnissen, Einstufung oder Prüfungsüberwachung. Kiptis Verträge begrenzen den vorgesehenen Einsatz auf Strukturierung, Zusammenfassung und Dokumententwürfe mit menschlicher Prüfung; Benotung, Einstufung und Profiling sind ausgeschlossen. Die Einordnung hängt immer vom tatsächlichen Einsatz an eurer Schule ab.

Annex III nennt Systeme für Zugang oder Zulassung, Bewertung von Lernergebnissen einschließlich Lernprozesssteuerung, Einstufung des erreichbaren Bildungsniveaus und Überwachung verbotenen Verhaltens bei Prüfungen. Die Pflichten für diese Systeme gelten ab dem 2. Dezember 2027.

Meist ja: Bei Daten von Kindern, sensiblen Inhalten und dem Einsatz neuer Technologie ist eine DSFA nach Art. 35 DSGVO regelmäßig angezeigt. Ihr müsst dabei aber nicht bei null anfangen — Kipti stellt die Unterlagen bereit, die ihr dafür braucht: AVV, technische und organisatorische Maßnahmen, Informationen zu Datenflüssen und Unterauftragsverarbeitern. Entscheidung und Durchführung liegen bei Schule oder Träger.

Art. 4 verlangt Maßnahmen zur Entwicklung der KI-Kompetenz der handelnden Personen — ein bestimmtes Zertifikat oder Einheitsformat ist nicht vorgeschrieben. Format und Umfang dürfen zu Wissen, Erfahrung, Risiko und Einsatzkontext passen. Dazu passt Kiptis Human-in-the-Loop-Ansatz: KI-Ausgaben haben Vorschlagscharakter und müssen fachlich geprüft werden — ein praktischer Ausgangspunkt für den Kompetenzaufbau im Team.

Quellen und Hinweise

Alle externen Quellen abgerufen am .

Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Vorgaben eures Bundeslandes und die Entscheidungen eurer Schule.

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